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Firmengründung Panama
Grundlegend
Panama hat kein
Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern, mithin nicht mit
Deutschland. In Rechtsfolge aus deutscher Sicht: Das Vorliegen einer
Betriebsstätte in Deutschland definiert sich über §§ 12/13 AO: Ein
ständiger Vertreter, eine Repräsentanz oder ein Warenlager löst in
Deutschland eine steuerliche Betriebsstätte aus (anders bei
DBA-Sachverhalten). Ergänzend: Die ausländische Betriebsstätte wird
nur anerkannt, wenn dort ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb installiert ist. Es tritt insgesamt die Umkehr der
Beweislast in Kraft, das deutsche Finanzamt kann eine
Ansässigkeitsbescheinigung vom ausländischen Finanzamt einholen oder
verlangen, dass diese beigebracht wird. EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
nicht anwendbar.
Vorteile wären: Kein
Rechtshilfeabkommen oder fiskalisches Auslieferungsabkommen mit
anderen Ländern.
Wann machen
Offshore-Gesellschaften für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:
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Wenn das (deutsche) Finanzamt die
Annahme des Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann, z.B.: Kein
ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein Warenlager in
Deutschland, kein Geldfluss vom Offshore-Land nach Deutschland, kein
Geldfluss in den Offshore-Staat, keine Annahme das die geschäftliche
Oberleitung in Wahrheit in Deutschland ist.
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Wenn die Offshore-Gesellschaft
Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit
DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann allein die
EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt auf.
Dieses insbesondere bei Ländern, die ein liberales Verhältnis zu
Offshore-Gesellschaften haben und keine Regelungen analog der
deutschen AO kennen (England, Zypern, Spanien bei Holding).
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Wenn im Offshore-Staat ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert
wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und
aktive geschäftliche Tätigkeiten entfaltet werden
Die wichtigsten
Vorteile sind:
Anonymität
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Geheimhaltung Ihrer
persönlichen Daten durch Rechtsanwalt und/oder da kein
öffentliches Handelregister, kein Rechtshilfe- oder fiskalisches
Auslieferungsabkommen |
Diskretion |
höchste Stufe an
Datenschutz |
garantierter
Haftungsschutz ohne Stammkapitalpflicht |
Steuerbefreiung |
keine Besteuerung
jedweder Einkünfte |
Verwaltungsbefreiung |
keine
Buchführungspflicht |
keine
Bilanzierungspflicht |
keine
Beleg-Aufbewahrung |
keine
Betriebsrechenschaft |
kein Nachweis der
Mittelverwendung |
keine
Steuerberaterkosten |
keine
Betriebsprüfungen |
keine
Befähigungsnachweise |
nahezu jede
Geschäftstätigkeit erlaubt |
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