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Firmengründung Panama

Grundlegend

Panama hat kein Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern, mithin nicht mit Deutschland. In Rechtsfolge aus deutscher Sicht: Das Vorliegen einer Betriebsstätte in Deutschland definiert sich über §§ 12/13 AO: Ein ständiger Vertreter, eine Repräsentanz oder ein Warenlager löst in Deutschland eine steuerliche Betriebsstätte aus (anders bei DBA-Sachverhalten). Ergänzend: Die ausländische Betriebsstätte wird nur anerkannt, wenn dort ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist. Es tritt insgesamt die Umkehr der Beweislast in Kraft, das deutsche Finanzamt kann eine Ansässigkeitsbescheinigung vom ausländischen Finanzamt einholen oder verlangen, dass diese beigebracht wird. EU-Mutter-Tochter-Richtlinie nicht anwendbar.

Vorteile wären: Kein Rechtshilfeabkommen oder fiskalisches Auslieferungsabkommen mit anderen Ländern.

Wann machen Offshore-Gesellschaften für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:

  • Wenn das (deutsche) Finanzamt die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann, z.B.: Kein ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein Warenlager in Deutschland, kein Geldfluss vom Offshore-Land nach Deutschland, kein Geldfluss in den Offshore-Staat, keine Annahme das die geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland ist.

  • Wenn die Offshore-Gesellschaft Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann allein die EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt auf. Dieses insbesondere bei Ländern, die ein liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften haben und keine Regelungen analog der deutschen AO kennen (England, Zypern, Spanien bei Holding).

  • Wenn im Offshore-Staat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive geschäftliche Tätigkeiten entfaltet werden

Die wichtigsten Vorteile sind:

Anonymität
Geheimhaltung Ihrer persönlichen Daten durch Rechtsanwalt und/oder da kein öffentliches Handelregister, kein Rechtshilfe- oder fiskalisches Auslieferungsabkommen
Diskretion
höchste Stufe an Datenschutz
garantierter Haftungsschutz ohne Stammkapitalpflicht
Steuerbefreiung
keine Besteuerung jedweder Einkünfte
Verwaltungsbefreiung
keine Buchführungspflicht
keine Bilanzierungspflicht
keine Beleg-Aufbewahrung
keine Betriebsrechenschaft
kein Nachweis der Mittelverwendung
keine Steuerberaterkosten
keine Betriebsprüfungen
keine Befähigungsnachweise
nahezu jede Geschäftstätigkeit erlaubt

 

 

 

 
 
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Partnerseiten:

http://www.firma-ausland.de http://www.london-consulting.org/
http://www.international-ukbusiness.com/ http://www.schuldenade.com/
http://www.steuermanager.org/ 
http://www.123schuldenfrei.de http://www.international-ukbusiness.com/english/index.htmlhttp://www.dubai-start.de/ http://www.london-consulting.net/http://www.ins-cash.com/ http://www.charisma-friends.de/

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