| Steuerberater Österreich, Steuerberatung internationales Steuerrecht für Mandanten aus Österreich, Firmengründung Ausland, Offshore Firmengründung für Unternehmen aus Österreich, zyprische Organschaft für Unternehmen Österreich | ||||||
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Firmengründung im Ausland- Offshore Gesellschaft
gründen:
Internationale Steuergestaltung für
Mandanten aus Österreich ![]()
Steuerberater Österreich: Internationale Steuergestaltung für Mandanten aus Österreich Unsere Kanzlei betreut Mandanten aus Österreich im Kontext der internationalen Steuerplanung auf der Ebene der juristischen und natürlichen Person:
Die Steuerplanung basiert dabei auf die Anwendung des österreichischen Steuerrechts (Betriebsstättendefinition, DBA-Recht und/oder DBA-Missbrauchsklauseln, Gesetze und/oder Verordnungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs nach AU-Recht), ergänzend findet EU-Recht entsprechende Anwendung (EU-Niederlassungsfreiheit, Urteile des EuGHs, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,EU-Fusionsrichtlinie usw.). Gesetze und Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauch (rechtswidrige Zwischengesellschaft) Wie alle EU-Staaten und/oder Industrieländer kennt auch Österreich Gesetze und Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, ergänzend sogenannte "EFC-Regelungen". Ziel ist es, dass Besteuerungsrecht in Österreich zu definieren und die Steuerflucht zu verhindern. Zentral soll die rechtswidrige Zwischenschaltung einer Auslandsgesellschaft verhindert werden, die einzig dem Ziel dient, der inländischen Besteuerung zu entgehen. Im DBA-Sachverhalt (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen) definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte über 5 OECD_MA (i.d.R. §5 DBA), liegt kein DBA vor, greift inländisches Recht. Mithin: Eine Repräsentanz, ein Warenlager oder der ständige Vertreter einer Auslandsgesellschaft in Österreich löst im DBA-Fall keine Betriebsstätte in Österreich aus, im Nicht-DBA-Fall wird hingegen eine Betriebsstätte in Österreich definiert. Bei verbundenen Unternehmen entfalten DBA-Sachverhalte eine Abschirmwirkung gegen die volle Quellenbesteuerung in Österreich bei Abfluss von Dividenden. Auf der anderen Seite kennen auch die österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende DBA-Missbrauchsklauseln (siehe unten). Da Österreich der EU angehört, greift die EU-Niederlassungsfreiheit und/oder die EuGH-Urteile zur Niederlassungsfreiheit ("übergeordnetes Rechtsgut"), ergänzend die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie.
Die EU-Niederlassungsfreiheit
erlaubt sogar die gezielte
Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von
EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung
Cadburry Schweppes), erforderlich ist nur
Minimalsubstanz im Sinne von mehr als einem bloßen Briefkasten. Daher überwiegen häufig die Vorteile einer Firmengründung im EU-Ausland. Dem entgegen greifen im Nicht-DBA-Sachverhalt die inländischen Regeln der Betriebsstättendefinition und Regelungen des Gestaltungsmissbrauchs, bis zur Umkehr der Beweislast. Rangliste Steuermodelle für Mandanten aus Österreich in der Kurzübersicht, EU Sachverhalte: Hier: Mögliche Konstellation ohne Annahme des Gestaltungsmissbrauchs -EU (Wirkung EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, EU Fusionsrichtline. i.d.R. DBA-Sachverhalt):
Mit Hilfe der zyprischen Organschaft, können Gewinne der zyprischen Personengesellschaft steuerfrei beim österreichischen Gesellschafter vereinnahmt werden (Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt). Bei richtiger Ausgestaltung kommt es also zur 10%tigen Besteuerung auf Zypern und keiner Besteuerung auf der Ebene des Gesellschafters in Österreich. Zypern kennt keine Quellensteuer bei abfliessenden Gewinnen. Rechtsgrundlage ist das DBA Zypern/Österreich (Artikel 7).
Die Slowakei besteuert Gewinne mit 19%. Gewinn-und Dividendenausschüttungen unterliegen keiner Quellensteuer. Bei richtiger Gestaltung können Gewinne der slow. KG steuerfrei beim österreichischen Anteilseigner vereinnahmt werden (Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt). Rechtsgrundlage ist das DBA Slowakei/Österreich.
-DBA-Sachverhalt: Österreich unterhält mit vielen Staaten ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen, besser: Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung). Dabei auch mit Ländern, die allgemein als Steueroasen-Länder eingestuft werden, z.B. mit Belize und Liechtenstein. Im "Nur-DBA-Sachverhalt" ist abweichend vom EU-Sachverhalt grundsätzlich darauf zu achten dass die ausländische Betriebsstätte einen entsprechenden Substanz Escape ausweist (Büro, Mietvertrag, ggf. Angestellte). Darüber hinaus sind die einschlägigen DBA-Missbrauchsklauseln zu beachten.
Die Positivwirkungen der Doppelbesteuerungsabkommen greifen nicht bei sogenannten Offshore-Companies/exempt. Companies (= Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen). Mithin muss eine Belize Ltd als One-Shore Gesellschaft auftreten, damit die Missbrauchsregeln nicht greifen.
Rangliste Steuermodelle für Mandanten aus Österreich in der Kurzübersicht, DBA-Sachverhalt:
Die einzelnen Steuersätze dieser Länder entnehmen Sie bitte unseren Länderinformationen. Die VAE haben keine Unternehmenssteuern. Entscheidend ist, dass im Sitzstaat eine One-Shore-Gesellschaft und keine Offshore Gesellschaft installiert wird. -Die besten Holdingstandorte für Mandanten aus Österreich: Aufgrund der Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie sind die besten Holdingstandorte: Niederlande, Zypern und Spanien. Alle drei Länder besteuern reine Beteiligungserlöse nicht (Holdingprivileg). Allerdings bestehen Unterschiede bei der Weiterausschüttung (Dividendenrouting) und im Kontext der CFC-Regelungen. Holdinggesellschaften vereinnahmen die Dividenden der Tochtergesellschaften (Gewinne nach Besteuerung) möglichst steuerfrei und besteuern reine Beteiligungserlöse nicht. Ergänzend können Holdinggesellschaften den Töchtern für Aufwendungen in Rechnung stellen, so dass sich der steuerbare Ertrag auf der Ebene der Tochtergesellschaften entsprechend reduziert. Im Idealfall werden Weiterausschüttungen aus der Holding mit keiner oder nur geringer Quellensteuer belegt. -Besteuerung von Dividenden und Gewinnen beim österreichischen Anteilseigner Dividenden werden in Österreich mit einer Steuerlast von 25% belegt. Beispiel: Die Betriebsstätte auf Zypern schüttet die Dividenden (Gewinne nach Besteuerung) an den österr. Anteilseigner aus, sofern natürliche Person. Dann 25% Besteuerung beim öster. Anteilseigner. Es besteht über die Modelle "zyprische Organschaft" oder GmbH&CO KG in der Slowakei die Möglichkeit der steuerfreien Vereinnahmung beim öster. Gesellschafter unter Progressionsvorbehalt. Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung Österreich kennt keine analogen Regelungen einer Hinzurechnungsbesteuerung wie in Deutschland (§8 AStG). Legaldefinition des Vorhandenseins einer steuerlichen Betriebsstätte in-und außerhalb Österreich bei DBA-Sachverhalten -Betriebsstättenbegriff analog 5 OECD-Abkommen (§ 5 Doppelbesteuerungsabkommen/ DBA): Besteht zwischen Österreich und der ausländischen Betriebsstätte ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), so ist der Betriebsstättenbegriff legal definiert (siehe unten "DBA"). Dabei unterhält Österreich allerdings mit anderen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen als z.B. Deutschland. Doppelbesteuerungsabkommen definieren das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im In-und Ausland und haben eine "Abschirmwirkung" z.B. im Rahmen der Quellenbesteuerung bei verbundenen Unternehmen. Grundsätzlich lässt sich auch für Unternehmen aus Österreich ausführen, dass sich DBA-Sachverhalte i.d.R. Vorteilhafter auswirken als Nicht-DBA-Sachverhalte. Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland (Österreich), ohne Abschirmwirkung eines DBAs und/oder Anwendung der EuGH Rechtsprechung/Niederlassungsfreiheit Quellen: http://www.jusline.at/29_BAO.html (1) Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient. (2) Als Betriebsstätten gelten insbesondere
Betriebsstätte7924 Maßgeblicher Anknüpfungspunkt bei den Einkünften nach § 98 Z 3 EStG 1988 ist eine inländische Betriebsstätte. Der Betriebsstättenbegriff richtet sich nach § 29 BAO, dh. jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31 BAO) dient. Als Betriebsstätten gelten insbesondere
7925 Für
die Qualifikation als Betriebsstätte genügt es, dass eine Einrichtung
vorliegt, in der dauernd eine Tätigkeit ausgeübt wird, die den Zweck des
Unternehmens unmittelbar zu fördern bestimmt ist. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass in der Betriebsstätte Geschäftsabschlüsse getätigt
oder Inkassi vorgenommen werden (VwGH 14.12.1955, 7926
Mangels betrieblich genutzter Räumlichkeiten kann in Einzelfällen auch
die Wohnung des Steuerpflichtigen, von der aus er seine gewerbliche
Tätigkeit entfaltet und die ihm im Rahmen dieser Tätigkeit als
Kontaktadresse dient, als Betriebsstätte angesehen werden. Es genügt,
dass sich in der Wohnung eine, wenn auch nur geringfügige Tätigkeit für
den Gewerbebetrieb abspielt (VwGH 12.12.1995, 94/14/0060). Eine
Betriebsstätte kann für ein 7927 Übt ein Abgabepflichtiger eine beratende Tätigkeit
bzw. die Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters im Inland aus
und verfügt er am Ort seiner Tätigkeit über eine Wohnung,ist - wird
nicht Gegenteiliges nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht - die Annahme
berechtigt, dass die Wohnung in Bezug auf die im Inland ausgeübte
Tätigkeit als Betriebsstätte anzusehen ist (VwGH 24.10.1990,
86/13/0032). Die Frage, bei welcher Aktivitätsstruktur bzw. ab welcher
Aktivitätsintensität ein von der Wohnung aus agierender 7927a Nach herrschender Auffassung wird im Fall der bloßen
Vergabe von Heimarbeit in der Wohnung des Heimarbeiters keine
Betriebstätte für den Arbeitgeber begründet. Damit ist aber auch auf der
Ebene des DBA die Voraussetzung des Bestandes einer "festen
Geschäftseinrichtung", nicht erfüllt, sodass korrespondierend nationales
und internationales Steuerrecht keine beschränkte Steuerpflicht des
ausländischen Unternehmens aufleben 7928 Zu
den Merkmalen einer Betriebsstätte gehört auch, dass sich die feste
Geschäftseinrichtung dauerhaft in der Verfügungsmacht des Unternehmers
befindet. Im Allgemeinen wird eine Verfügungsdauer von sechs Monaten
hiefür ausreichen. Die bloße Mitbenutzung einer Geschäftseinrichtung (zB
die bloßen Mitbenutzungsrechte an einem Schreibtisch, VwGH 25.11.1992,
91/13/0144) reichen für die Annahme einer Betriebsstätte nicht aus. Wird Besonderheiten im DBA-Recht Österreichs Eine wesentliche Besonderheit ist, dass Österreich mit Belize ,Barbados und Liechtenstein ein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält. Bei Treuhand-Gestaltungen ist in diesem Kontext allerdings darauf zu achten, dass ein reiner Nominee-Direktor zur Aufdeckung des Gestaltungsmissbrauchs führt. Erforderlich wäre zumindest ein permanenter Treuhand-Direktor. Außerdem definiert ein reines Registered Office keine Betriebsstätte im Sinne,es müssen aber nicht gleich "große Büros" sein. Grundsätzlich sind sogenannte Offshore Companies/exempt Companies (tätigen Geschäfte nur außerhalb des Sitzstaates und sind daher steuerbefreit) von den Positivregelungen eines DBAs ausgeschlossen. Hinsichtlich Niedrigsteuerländern in der EU unterhält Österreich ein DBA mit Zypern und Bulgarien (10% Ertragssteuern) sowie mit der Slowakei (19% Flattax). Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs natürlich auch bei Firmengründungen in der Kanarischen Sonderzone oder Madeira.
Doppelbesteuerungsabkommen Österreich
DBA Missbrauchsklauseln in Österreich Wie fast alle Länder die Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet haben, kennt natürlich auch Österreich entsprechende Missbrauchsklauseln. Übersicht über die wichtigsten internationalen DBA-Missbrauchsklauseln: Aktivitätsvorbehalte Die Doppelbesteuerungsabkommen lassen den beteiligten Staaten offen, mit welcher Methode – Anrechnung, Freistellung oder Kombination – die Doppelbesteuerung beseitigt oder gemildert wird. Die Anwendung der Freistellungsmethode wird dabei meistens mit einem sogenannten „Aktivitätsvorbehalt“ verbunden. Die Freistellung kann dann nur angewendet werden, wenn die Erträge der Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen. Aktiv sind in den meisten DBA`s, auch in den DBAs Österreich : Produktionsstätten, Verkauf von Gütern und Waren, technische Beratung, Dienstleistungen sowie Bank- oder Versicherungsleistungen Insbesondere bei Beratungen und Dienstleistungen wird
davon ausgegangen, dass ein qualifizierter Geschäftsbetrieb (keine
Briefkasten-Gesellschaft) die Voraussetzung ist, um überhaupt aktiv
tätig zu sein.
2)
„Subject-to-tax“-Klauseln“ (Rückfallklausel) Verschiedene DBA´s machen die vom Quellenstaat gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Sitzstaat tatsächlich die betreffenden Einkünfte einer Besteuerung unterwirft und diese nicht, z.B. aufgrund von Freibeträgen, freigestellt werden. Auch bestehen in manchen Staaten „mögliche Vereinbarungen“ zwischen Finanzamt und „eigentlichem Steuerpflichtigen“ über eine Steuerbefreiung. Um eine doppelte Nichtbesteuerung auszuschließen, werden sogenannte „Subject-to-tax“-Klauseln oder Rückfallklauseln in den DBA`s vereinbart, mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht an den Quellenstaat zurückfällt. 3) „Remittance-base“-Klauseln Eine Sonderform der Rückfallklauseln bilden die „remittance-base“-Klauseln. Grundprinzip dieser nach britischem Vorbild entwickelten und von einigen Staaten übernommenen Regelung ist es, dass ausländische Einkünfte erst dann im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn diese in diesem Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen wurden. 4) „Switch-over“-Klauseln Um sicherzustellen, dass Einkünfte zumindest einmal – entweder im Quellenstaat oder im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen – besteuert werden, wurden „switch-over“-Klauseln in den DBA`s verankert. „Switch-over“-Klauseln dienen einerseits dazu, Doppelfreistellungen und deren Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern; andererseits sollen sie Qualifikations- und Zurechnungskonflikte lösen. 5) „Anti-treaty-shopping“-Klauseln Um zu verhindern, dass Personen oder Gesellschaften, die in den DBA`s vorgesehenen Steuerbegünstigungen für Dividenden, Zinsen oder Lizenzzahlungen missbräuchlich in Anspruch nehmen können, enthalten viele DBA`s sogenannte „anti-treaty-shopping“-Klauseln. Das DBA zwischen USA und Deutschland nimmt hier eine Vorreiterrolle ein. 6) „Treaty overriding“ Nicht-DBA-Sachverhalte Bei Nicht-DBA-Sachverhalten fehlt die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens, wie oben beschrieben, ergänzend definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte in Österreich nicht auf der Basis §5 DBA, sondern auf der Grundlage des innerstaatlichen österreichischen Rechts, vgl ebenfalls oben. Ergänzend muss ein erkennbarer wirtschaftlicher Grund vorliegen. Außerdem kennt auch Österreich in diesem Kontext die Umkehr der Beweislast. Nicht-DBA-Sachverhalte machen daher nur in bestimmten Fällen Sinn: -Im Betriebsstättenland ist ein "qualifizierter Geschäftsbetrieb" installiert (eingerichtetes Büro, am Besten angestellter Geschäftsführer und ggf. Mitarbeiter). Davon abweichend: Im Betriebsstättenland befindet sich eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer. Dann auch im Nicht-DBA-Sachverhalt i.d.R Betriebsstätte im Sitzstaat. Verbundene Unternehmen Keine "verbundenen Unternehmen" im Kontext "Auslandsgesellschaft hält Anteile an einem Österreichischen Unternehmen" (Volle Quellensteuer bei abfließenden Dividenden aus Österreich. Merke: Allein ein DBA reduziert die Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden) Repräsentanz oder Warenlager der Auslandsgesellschaft in Österreich im Nicht-DBA-Sachverhalt -Im Nicht-DBA-Sachverhalt sollte in Österreich keine Repräsentanz,kein Bevollmächtigter oder ein Warenlager vorliegen. Dieses kann eine steuerliche Betriebsstätte in Österreich auslösen (umgekehrt zum DBA-Sachverhalt). Wo kein Kläger, da kein Richter-Konstellation im Nicht-DBA-Sachverhalt Natürlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten oder rufen zur Steuerhinterziehung auf, die auch in Österreich schwere Konsequenzen hat. Darüber hinaus bestehen genügend legale Gestaltungsmöglichkeiten, gerade im Kontext der EU Niederlassungsfreiheit. Aber natürlich bestehen auch im Nicht-DBA-Sachverhalt und/oder außerhalb der EU Gestaltungsmöglichkeiten mit sogenannten Steueroasenländern. Das Risiko der Aufdeckung des Gestaltungsmissbrauchs ist dann stark eingeschränkt, wenn kein Bezug zum Inländer nachzuweisen ist und keine Dividenden nach Österreich fliessen. Dieses wäre zB dadurch zu erreichen, dass Investitionen allein die Auslandsgesellschaft realisiert und Geldflüsse nicht nach Österreich sondern in ein anderes Land fliessen. Ob solche Gestaltungen allerdings in der Praxis überhaupt realisierbar bzw. durchzuhalten sind, scheint fraglich. -Anerkenntnis einer Betriebsstätte im Ausland -Ein reines Registered-Office (Briefkasten) ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne. Es müssen nicht immer große Büroflächen sein,sondern eine "vergleichbare Infrastruktur" im Sinne. So kann für einen reinen Internetdienst ein virtuelles Office (Firmenschild,eigene Telefonnummer,Fax, zustellbare Postadresse) ausreichend sein. Die erforderliche Infrastruktur im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft hängt von verschiedenen Faktoren ab,die wir Ihnen gern im Beratungsgespräch erörtern. -Geschäftskonto der Auslandsgesellschaft: Jede Gesellschaft muss über ein Geschäftskonto im Sitzstaat der Gesellschaft verfügen. -Vertragsgestaltung,Rechnungsstellung: Vertragspartner ist die Gesellschaft im Ausland (Betriebsstättenland), entsprechende Rechnungsstellungen haben nach den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Betriebsstättenlandes zu erfolgen -Keine Produktionsstätte,keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate: Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte definiert sich i.d.R. über den Ort der geschäftlichen Oberleitung. Wird in diesem Kontext ein Treuhand-Direktor eingesetzt,sollte dieses ein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft sein, der nicht hunderte von Treuhandverhältnissen innehat. Besser wäre ein "angestellter Geschäftsführer" mit Angestelltenvertrag zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. -Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden zwischen europäischen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
Voraussetzungen sind: -Mindest-Beteiligungsschwellenwert muss erreicht sein -Die verbundenen Unternehmen müssen aktive Gesellschaften im Sinne sein -Die Gesellschaften müssen in der EU angesiedelt sein -Die Mindesthaltefrist muss erkennbar mindestens ein Jahr sein. -Wirkung EU-Fusionsrichtlinie Deren Grundidee ist: Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die ausländische Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am österreichischen Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische Unternehmen möglich:
-Betriebsstättenbegriff analog 5 DBA: Der steuerliche Betriebsstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert: Artikel XX DBA:
Mithin: -Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (in den DBAs unterschiedlich), löst immer eine Betriebsstätte im Sitzstaat der Gesellschaft aus. Ansonsten definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über "Den Ort der geschäftlichen Oberleitung": -Entweder Sie-oder ein Beauftragter- verlagert ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Auslandsgesellschaft tritt selbst als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER -der österreichische Geschäftsführer der Auslandsgesellschaft weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben gewöhnlich im Sitzstaat aufhält, um diese Leitungsaufgaben wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen) ODER -unsere Kanzlei im Ausland (Sitzstaat der Gesellschaft) stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor.
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